Antrag bei der Pflegekasse und Begutachtung: Schritt für Schritt
Der Weg zum Pflegegeld beginnt nicht beim Arzt und nicht beim Pflegedienst, sondern bei der eigenen Pflegekasse. Und er beginnt mit einem einzigen Satz: Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung.



Die Pflegekasse ist bei gesetzlich Versicherten an die Krankenkasse angegliedert — wer bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, stellt den Antrag dort. Privat Versicherte wenden sich an ihr privates Versicherungsunternehmen, das die Pflegeversicherung durchführt. Der Antrag selbst ist formlos möglich: telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder über das Online-Portal der Kasse. Entscheidend ist das Datum: Leistungen beginnen grundsätzlich mit dem Monat, in dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Deshalb gilt: Lieber heute formlos anrufen und den Antrag stellen, als erst alle Unterlagen zu sammeln und dadurch Wochen zu verlieren. Die Unterlagen können nachgereicht werden.
Die sechs Schritte vom Antrag zum Bescheid
1. Antrag stellen. Formlos bei der Pflegekasse, mit Name, Versicherungsnummer und dem Hinweis, dass Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen. 2. Unterlagen sammeln. Ärztliche Befunde, Krankenhausberichte, Medikamentenpläne, Schwerbehindertenausweis falls vorhanden, und — sehr hilfreich — ein Pflegetagebuch. 3. Begutachtungstermin. Der Medizinische Dienst meldet sich und vereinbart einen Hausbesuch. Bei privat Versicherten übernimmt ein entsprechender Dienst die Begutachtung. 4. Hausbesuch. Eine Gutachterin oder ein Gutachter prüft die sechs Bereiche der Selbstständigkeit (siehe Pflegegrade-Seite) und spricht mit der pflegebedürftigen Person und — falls anwesend — mit der Pflegeperson. 5. Gutachten und Bescheid. Der Dienst übermittelt sein Gutachten an die Pflegekasse, die den Pflegegrad feststellt und den Bescheid erlässt. 6. Leistungen wählen. Nach dem Bescheid entscheiden Sie, ob Sie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder die Kombination nutzen wollen, und teilen das der Pflegekasse mit.
So bereiten Sie den Hausbesuch vor
Der Begutachtungstermin dauert in der Regel unter einer Stunde, und er entscheidet über Monate oder Jahre von Leistungen. Bereiten Sie ihn deshalb sorgfältig vor. Führen Sie ein bis zwei Wochen vorher ein Pflegetagebuch: Was muss wann getan werden, wie lange dauert es, wer hilft dabei, was geht gar nicht mehr allein? Notieren Sie auch Dinge, die peinlich sind — Inkontinenz, Verwirrtheit in der Nacht, Weglauftendenz, Angst allein zu bleiben. Die Gutachterin oder der Gutachter fragt danach, weil genau diese Punkte in die Bewertung eingehen. Räumen Sie nichts extra auf und „zeigen" Sie keinen besseren Zustand als den alltäglichen: Ein aufgeräumter Haushalt am Besuchstag sagt nichts über den Alltag aus, und ein gut gelaunter Moment sagt nichts über die Nächte aus. Seien Sie ehrlich und konkret — mit Beispielen statt mit allgemeinen Sätzen. Statt „Mutter braucht viel Hilfe" ist „Mutter braucht morgens 30 Minuten Hilfe beim Waschen und Anziehen, kann nicht allein duschen und vergisst regelmäßig, den Herd auszuschalten" eine Aussage, die bewertet werden kann.
Die Pflegeperson sollte dabei sein
Wenn möglich, sollte die Hauptpflegeperson beim Hausbesuch anwesend sein. Sie kennt den Alltag am besten und kann ergänzen, was die pflegebedürftige Person selbst — aus Scham, aus Stolz oder wegen einer Demenz — nicht sagt. Das ist ausdrücklich erwünscht und gehört zum Verfahren. Bitten Sie außerdem um eine Kopie des Gutachtens: Sie haben ein Recht darauf, und es zeigt genau, in welchen Bereichen wie viele Punkte vergeben wurden. Nur mit dem Gutachten in der Hand lässt sich ein zu niedriger Pflegegrad sinnvoll anfechten.
Fristen, Eilfälle und Widerspruch
Die Pflegekasse muss über den Antrag grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden; in Eilfällen — etwa bei einem Krankenhausaufenthalt oder in der Palliativversorgung — gelten kürzere Fristen. Wird die Frist überschritten, ohne dass die Kasse eine Verzögerung begründet, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine pauschale Zahlung entstehen — fragen Sie in diesem Fall gezielt bei der Pflegekasse nach. Gegen einen Bescheid, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist kostenlos und setzt zunächst nichts in Gang, was Ihnen schaden könnte: Die bereits bewilligten Leistungen laufen weiter, während der Widerspruch geprüft wird. Viele Widersprüche führen zu einer neuen Begutachtung und einem höheren Pflegegrad — vorausgesetzt, sie sind mit Pflegetagebuch und ärztlichen Unterlagen begründet und nicht nur mit dem Satz „Das ist zu wenig".
Nach dem Bescheid: nichts vergessen
Mit dem Bescheid beginnt die eigentliche Arbeit: Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination bei der Pflegekasse wählen, Beratungseinsätze vereinbaren, Entlastungsbetrag nutzen, Pflegestützpunkt kontaktieren, Hilfsmittel beantragen, gegebenenfalls Wohnungsanpassung planen. Legen Sie einen Ordner an — Bescheid, Gutachten, Nachweise der Beratungseinsätze, Abrechnungen des Pflegedienstes, Rechnungen für den Entlastungsbetrag. Dieser Ordner ist bei jeder Höherstufung, jedem Widerspruch und jeder Nachfrage der Pflegekasse Gold wert. Und notieren Sie sich die Widerspruchsfrist aus dem Bescheid sofort im Kalender, auch wenn Sie zunächst zufrieden sind: Sie läuft auch dann, wenn Sie den Bescheid erst später genau lesen.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Informationen zum Pflegegeld und zu den Leistungen der Pflegeversicherung; Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), insbesondere §§ 36, 37, 39, 42 und 45b, über gesetze-im-internet.de; gesund.bund.de, Portal des Bundesministeriums für Gesundheit, zu Pflegesachleistungen und zum Entlastungsbetrag; Einkommensteuergesetz § 33b zum Pflege-Pauschbetrag. Alle Beträge auf dieser Seite sind die seit dem 1. Januar 2025 geltenden und auch 2026 maßgeblichen Beträge, soweit nicht anders vermerkt.