Pflegegrade 1 bis 5: Was sie bedeuten und was sie bringen
Der Pflegegrad entscheidet über fast alles in der Pflegeversicherung: ob es Pflegegeld gibt, wie hoch es ist und welche weiteren Leistungen offenstehen.



Seit dem 1. Januar 2017 gibt es in Deutschland fünf Pflegegrade. Sie haben die früheren drei Pflegestufen abgelöst. Der große Unterschied: Früher zählte vor allem, wie viele Minuten körperliche Pflege jemand brauchte. Heute zählt, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigen kann — körperlich, geistig und seelisch. Deshalb können auch Menschen mit einer Demenz, die körperlich noch fit wirken, einen Pflegegrad erhalten, wenn sie im Alltag auf Hilfe und Beaufsichtigung angewiesen sind.
Die fünf Grade im Überblick
| Pflegegrad | Bedeutung | Pflegegeld im Monat |
|---|---|---|
| 1 | Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | kein Anspruch |
| 2 | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | 347 Euro |
| 3 | Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | 599 Euro |
| 4 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | 800 Euro |
| 5 | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 990 Euro |
Die Einstufung erfolgt nach einem Punktesystem. Der Medizinische Dienst — bei privat Versicherten ein entsprechender Dienst, etwa Medicproof — prüft sechs Bereiche: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Jeder Bereich wird gewichtet, am Ende steht eine Gesamtpunktzahl, die einem Pflegegrad zugeordnet wird. Es lohnt sich, diese Bereiche vor dem Begutachtungstermin zu kennen: Viele Familien beschreiben nur die körperlichen Einschränkungen und vergessen, wie viel Zeit Beaufsichtigung, Anleitung und Beruhigung bei Unruhe oder Weglauftendenz kosten.
Warum Pflegegrad 1 kein Pflegegeld bekommt
Das ist die Frage, die die meisten Familien zuerst stellen — und die Antwort ist im Gesetz so angelegt: Pflegegrad 1 ist für Menschen gedacht, deren Selbstständigkeit nur gering beeinträchtigt ist. Der Gesetzgeber hat für diese Gruppe bewusst kein Pflegegeld vorgesehen, sondern andere Leistungen: den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds und digitale Pflegeanwendungen. Der Entlastungsbetrag kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, etwa Haushaltshilfe, Betreuungsangebote oder Alltagsbegleitung. Er wird in der Regel gegen Rechnung erstattet, nicht als Bargeld ausgezahlt. Wer Pflegegrad 1 hat und merkt, dass der Hilfebedarf wächst, sollte eine Höherstufung beantragen, sobald die Beeinträchtigungen zunehmen — der Antrag ist jederzeit möglich.
Die Beträge 2026 im Wortlaut der Praxis
Die hier genannten Beträge — 347, 599, 800 und 990 Euro — sind die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Pflegegeldbeträge nach § 37 SGB XI. Sie werden auch 2026 gezahlt; eine gesonderte Erhöhung für 2026 ist in den hier herangezogenen offiziellen Übersichten nicht ausgewiesen. Wer in älteren Ratgebern andere Zahlen liest — etwa 332, 573, 765 oder 947 Euro — liest die Beträge vor der Erhöhung zum 1. Januar 2025. Prüfen Sie bei jeder Quelle das Datum.
Was ein Pflegegrad sonst noch öffnet
Der Pflegegrad ist der Schlüssel zu einem ganzen Bündel von Leistungen, nicht nur zum Pflegegeld. Dazu gehören Pflegesachleistungen für den Pflegedienst, der Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege, vollstationäre Pflege, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zum Umbau der Wohnung und die soziale Absicherung der Pflegeperson. Einige dieser Leistungen stehen erst ab Pflegegrad 2 offen, andere — wie der Entlastungsbetrag und Hilfsmittel — bereits ab Pflegegrad 1. Deshalb ist der Pflegegrad auch dann wertvoll, wenn zunächst kein Pflegegeld fließt: Er dokumentiert den Hilfebedarf offiziell und öffnet Türen, die ohne ihn verschlossen bleiben.
Wenn der Grad nicht passt: Widerspruch und Höherstufung
Kommt ein Bescheid mit einem niedrigeren Grad als erwartet, ist das kein Endurteil. Innerhalb eines Monats nach Zugang kann Widerspruch eingelegt werden. Hilfreich sind dafür ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen, in dem festgehalten wird, welche Hilfe wann und wie lange nötig war, sowie ärztliche Unterlagen und Stellungnahmen. Verschlechtert sich der Zustand später, ist ein neuer Antrag auf Höherstufung der richtige Weg — er wird wie ein Erstantrag begutachtet. Umgekehrt gilt: Verbessert sich die Selbstständigkeit deutlich und dauerhaft, kann die Pflegekasse eine Herabstufung prüfen. Beides gehört zum System und ist kein Grund zur Sorge, solange der tatsächliche Hilfebedarf ehrlich dokumentiert wird.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Informationen zum Pflegegeld und zu den Leistungen der Pflegeversicherung; Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), insbesondere §§ 36, 37, 39, 42 und 45b, über gesetze-im-internet.de; gesund.bund.de, Portal des Bundesministeriums für Gesundheit, zu Pflegesachleistungen und zum Entlastungsbetrag; Einkommensteuergesetz § 33b zum Pflege-Pauschbetrag. Alle Beträge auf dieser Seite sind die seit dem 1. Januar 2025 geltenden und auch 2026 maßgeblichen Beträge, soweit nicht anders vermerkt.