Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen: So wird anteilig gerechnet
Viele Familien brauchen beides: die verlässliche Hand eines Angehörigen und die fachliche Hilfe eines Pflegedienstes. Genau dafür gibt es die Kombinationsleistung.



Die Kombinationsleistung ist in § 38 SGB XI geregelt. Ihr Grundgedanke ist einfach: Die pflegebedürftige Person muss sich nicht für immer zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen entscheiden. Sie kann beides nebeneinander nutzen — einen Pflegedienst für einen Teil der Pflege und Angehörige für den Rest. Nur das Geld wird dann nicht doppelt gezahlt: Das Pflegegeld wird um den Anteil gekürzt, in dem Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Die Sachleistungen selbst rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab; die pflegebedürftige Person bekommt dafür keine Rechnung bis zur Höhe des Sachleistungsbudgets.
Die Budgets für Pflegesachleistungen 2026
| Pflegegrad | Sachleistungsbudget im Monat (höchstens) | Pflegegeld im Monat (voll) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 796 Euro | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.497 Euro | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.859 Euro | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.299 Euro | 990 Euro |
Die Sachleistungsbeträge stammen aus den offiziellen Leistungsübersichten des Bundesgesundheitsministeriums und seines Portals gesund.bund.de und gelten wie das Pflegegeld seit dem 1. Januar 2025 und auch 2026. Wer einen Pflegedienst beauftragt, sollte vor Vertragsabschluss klären, welche Leistungen im Sachleistungsbudget enthalten sind und was als Investitionskosten oder Eigenanteil zusätzlich berechnet wird — diese Kosten trägt die pflegebedürftige Person selbst, auch wenn das Sachleistungsbudget noch nicht ausgeschöpft ist.
Die Formel — und zwei Rechenbeispiele
Die Formel lautet: Pflegegeld (anteilig) = volles Pflegegeld × (1 − ausgeschöpfter Anteil der Sachleistungen). Anders gesagt: Nutzt man die Hälfte des Sachleistungsbudgets, bekommt man die Hälfte des Pflegegeldes; nutzt man ein Viertel, bekommt man drei Viertel.
Beispiel 1 — Pflegegrad 3, Pflegedienst für die Hälfte: Das Sachleistungsbudget beträgt 1.497 Euro. Der Pflegedienst erbringt Leistungen im Wert von 748,50 Euro, also 50 Prozent. Das Pflegegeld von 599 Euro wird um 50 Prozent gekürzt — es bleiben 299,50 Euro. Beispiel 2 — Pflegegrad 2, Pflegedienst für ein Viertel: Das Budget beträgt 796 Euro, der Pflegedienst erbringt Leistungen für 199 Euro, also 25 Prozent. Das Pflegegeld von 347 Euro wird um 25 Prozent gekürzt — es bleiben 260,25 Euro. In beiden Fällen muss die Familie nichts selbst ausrechnen: Die Pflegekasse stellt die Kombination auf der Grundlage der Abrechnung des Pflegedienstes fest und teilt den anteiligen Betrag im Bescheid mit. Trotzdem lohnt es sich, die Rechnung selbst nachzuvollziehen — Abrechnungsfehler beim Pflegedienst wirken sich direkt auf das Pflegegeld aus.
Wie man die Kombination beantragt und ändert
Die Kombinationsleistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden — formlos genügt, am besten schriftlich, damit der Antrag nachweisbar ist. Dabei sollte stehen, dass neben dem Pflegegeld auch Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden sollen. Die Entscheidung kann monatlich neu getroffen werden: Wer im einen Monat mehr Pflegedienst braucht und im nächsten wieder mehr selbst pflegt, teilt das der Pflegekasse mit. Diese Flexibilität ist der eigentliche Vorteil der Kombination. Sie erlaubt es Familien, auf Krankheiten, Urlaub oder eine vorübergehende Verschlechterung zu reagieren, ohne jedes Mal einen neuen Grundsatzantrag stellen zu müssen. Wichtig ist nur, dass jede Änderung rechtzeitig mitgeteilt wird, damit Bescheid und Auszahlung stimmen.
Wann sich die Kombination besonders lohnt
Die Kombination lohnt sich immer dann, wenn Angehörige einen Teil der Pflege gut selbst leisten können, aber bestimmte Aufgaben — etwa das Duschen, das Lagern, die Wundversorgung oder die Medikamentengabe — lieber einer Fachkraft überlassen wollen. Sie lohnt sich auch als sanfter Einstieg: Wer zunächst nur einen Pflegedienst für morgens beauftragt und den Rest selbst übernimmt, behält den größten Teil des Pflegegeldes und gewinnt gleichzeitig fachliche Unterstützung und einen Ansprechpartner, wenn sich der Zustand ändert. Und sie schützt die pflegenden Angehörigen vor Überlastung — der häufigste Grund dafür, dass eine häusliche Pflege am Ende doch scheitert.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Informationen zum Pflegegeld und zu den Leistungen der Pflegeversicherung; Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), insbesondere §§ 36, 37, 39, 42 und 45b, über gesetze-im-internet.de; gesund.bund.de, Portal des Bundesministeriums für Gesundheit, zu Pflegesachleistungen und zum Entlastungsbetrag; Einkommensteuergesetz § 33b zum Pflege-Pauschbetrag. Alle Beträge auf dieser Seite sind die seit dem 1. Januar 2025 geltenden und auch 2026 maßgeblichen Beträge, soweit nicht anders vermerkt.