Pflegegeld Verstehen

Pflegegeld, Pflegegrade und ambulante Pflege in Deutschland — verständlich erklärt

Steuer- und Sozialversicherung für pflegende Angehörige: Was Ihnen zusteht

Pflegende Angehörige leisten Arbeit, die sonst bezahlt werden müsste. Das Steuer- und Sozialversicherungsrecht erkennt das an — aber nur, wenn man die Ansprüche kennt und geltend macht.

Brücke über die Lahn in Marburg mit Altstadt
Brücke über die Lahn in Marburg mit Altstadt Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.
Sonnenlicht auf einem Waldweg
Sonnenlicht auf einem Waldweg Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 2.0.
Sonnenblumen in Blüte
Sonnenblumen in Blüte Foto: Wikimedia Commons, CC BY 2.0.

Zuerst die gute Nachricht für die pflegebedürftige Person: Das Pflegegeld selbst ist für sie in der Regel steuerfrei, wenn es an Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen weitergegeben wird — es ist kein Einkommen im Sinne der Einkommensteuer, sondern eine zweckgebundene Versicherungsleistung. Anders sieht es aus, wenn Pflegeleistungen gegen Bezahlung von fremden Personen erbracht und als Einkünfte geltend gemacht werden. Auch hier gilt: Die persönliche Situation entscheidet, und bei Unsicherheit hilft das Finanzamt oder ein Lohnsteuerhilfeverein weiter. Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung.

Der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG)

Wer einen nahen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegt, kann in der Einkommensteuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen — einen pauschalen Abzug, ohne dass einzelne Ausgaben nachgewiesen werden müssen. Die Beträge nach § 33b Einkommensteuergesetz betragen: Pflegegrad 2: 600 Euro im Jahr, Pflegegrad 3: 1.100 Euro im Jahr, Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro im Jahr. Der Pauschbetrag steht der pflegenden Person zu, nicht der pflegebedürftigen Person, und er setzt voraus, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und die pflegebedürftige Person in der eigenen Wohnung oder im Haushalt der Pflegeperson lebt. Pflegen mehrere Personen gemeinsam, wird der Pauschbetrag unter ihnen aufgeteilt. Wer höhere tatsächliche Pflegekosten hat, kann stattdessen die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen — das lohnt sich, wenn die Kosten den Pauschbetrag deutlich übersteigen, erfordert aber Belege und unterliegt der zumutbaren Belastung. Die Wahl zwischen Pauschbetrag und tatsächlichen Kosten sollte jedes Jahr neu geprüft werden.

Rentenversicherung: Pflege zählt für die Rente

Für pflegende Angehörige zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet: Die Pflegezeit kann sich auf die spätere Rente auswirken, statt ein Loch in der Erwerbsbiografie zu hinterlassen. Die Voraussetzungen hängen unter anderem vom Pflegegrad, vom Umfang der wöchentlichen Pflege und von der eigenen Erwerbstätigkeit und Rentensituation ab — wer bereits eine volle Altersrente bezieht oder in größerem Umfang erwerbstätig ist, fällt in der Regel aus dieser Absicherung heraus. Die Pflegekasse prüft die Voraussetzungen, sobald sie von der Pflegetätigkeit weiß. Deshalb ist es wichtig, die Pflegeperson der Pflegekasse ausdrücklich zu melden und nicht davon auszugehen, dass die Meldung automatisch mit dem Pflegegeldantrag erfolgt. Fragen Sie gezielt nach den Rentenversicherungsbeiträgen für die Pflegeperson — viele Familien erfahren erst Jahre später, dass sie diesen Anspruch gehabt hätten.

Unfallversicherung und Beruf: zwei Sicherheiten, die oft vergessen werden

Während der Pflegetätigkeit ist die Pflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert — etwa bei einem Sturz beim Heben oder Tragen. Ein Unfall während der Pflege sollte wie ein Arbeitsunfall gemeldet werden. Im Beruf gibt es außerdem Pflegezeit und Familienpflegezeit: Beschäftigte können sich für die Pflege eines nahen Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen (Pflegezeit) oder ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren (Familienpflegezeit). Die genauen Voraussetzungen hängen von der Betriebsgröße und der arbeitsvertraglichen Situation ab. Ein Darlehen zur Überbrückung des Verdienstausfalls kann in bestimmten Fällen beantragt werden. Klären Sie diese Möglichkeiten früh mit dem Arbeitgeber — nicht erst, wenn die Pflege bereits zur Überlastung geworden ist.

Was Sie jedes Jahr prüfen sollten

Einmal im Jahr lohnt sich ein fester Termin — etwa zu Beginn des Jahres — an dem Sie vier Fragen durchgehen. Erstens: Ist der Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung geltend gemacht, oder wären die tatsächlichen Kosten günstiger? Zweitens: Zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson, und stimmen die gemeldeten Daten noch? Drittens: Hat sich der Pflegegrad geändert, und sind alle Leistungen — Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Hilfsmittel — im vergangenen Jahr genutzt worden? Viertens: Braucht die Pflegeperson selbst eine Auszeit, eine Beratung oder eine Anpassung der Arbeitszeit? Wer diese vier Fragen einmal im Jahr beantwortet, holt aus dem System heraus, was ihm zusteht, und schützt gleichzeitig die eigene Gesundheit und die eigene Altersvorsorge.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Informationen zum Pflegegeld und zu den Leistungen der Pflegeversicherung; Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), insbesondere §§ 36, 37, 39, 42 und 45b, über gesetze-im-internet.de; gesund.bund.de, Portal des Bundesministeriums für Gesundheit, zu Pflegesachleistungen und zum Entlastungsbetrag; Einkommensteuergesetz § 33b zum Pflege-Pauschbetrag. Alle Beträge auf dieser Seite sind die seit dem 1. Januar 2025 geltenden und auch 2026 maßgeblichen Beträge, soweit nicht anders vermerkt.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Diese Seite bietet allgemeine Informationen zur Pflegeversicherung in Deutschland. Sie ist keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Sozialberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und ersetzt keine Beratung durch Ihre Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt oder eine zugelassene Beratungsstelle. Ob und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen, entscheidet allein Ihre Pflegekasse auf Grundlage Ihres Bescheids. Beträge und Regeln können sich ändern — prüfen Sie den aktuellen Stand vor jeder Entscheidung bei Ihrer Pflegekasse. Kontakt: hello [at] tapetoolhq.com.