Fragen und Checkliste: Ihr Weg zum Pflegegeld in zehn Schritten
Alles Wichtige auf einer Seite: die Fragen, die fast jede Familie stellt — und eine Liste, die Sie von der Antragstellung bis zur jährlichen Prüfung begleitet.



Häufige Fragen
Ab wann gibt es Pflegegeld? Ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause von Angehörigen oder anderen ehrenamtlichen Personen sichergestellt wird. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat. Wie hoch ist das Pflegegeld 2026? Pflegegrad 2: 347 Euro, Pflegegrad 3: 599 Euro, Pflegegrad 4: 800 Euro, Pflegegrad 5: 990 Euro im Monat. Muss ich das Pflegegeld versteuern? Wenn es an Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen weitergegeben wird, ist es für die pflegebedürftige Person in der Regel steuerfrei. Die pflegende Person kann den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend machen (600, 1.100 oder 1.800 Euro im Jahr). Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren? Ja, das ist die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Das Pflegegeld wird dann anteilig gekürzt, je nachdem, wie viel vom Sachleistungsbudget genutzt wird. Was passiert, wenn die Pflegeperson krank wird oder in Urlaub fährt? Dann greift die Verhinderungspflege, und währenddessen wird das Pflegegeld in der Regel zu 50 Prozent weitergezahlt. Was passiert im Krankenhaus? Melden Sie den Aufenthalt sofort der Pflegekasse. Bei einem längeren Aufenthalt kann das Pflegegeld ruhen; nach der Entlassung melden Sie die Rückkehr, damit die Zahlung wieder läuft. Kann der Pflegegrad geändert werden? Ja, jederzeit: Bei Verschlechterung beantragen Sie eine Höherstufung, gegen einen zu niedrigen Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein.
Checkliste: Antrag und Start
☐ Antrag formlos bei der Pflegekasse gestellt und Eingang bestätigt lassen. ☐ Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen geführt. ☐ Ärztliche Befunde, Medikamentenplan und vorhandene Berichte zusammengestellt. ☐ Begutachtungstermin vorbereitet, Pflegeperson nimmt teil, Gutachten angefordert. ☐ Bescheid geprüft, Widerspruchsfrist (ein Monat) im Kalender notiert. ☐ Entscheidung getroffen: Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombination — der Pflegekasse mitgeteilt. ☐ Beratungseinsätze vereinbart (halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5). ☐ Pflegestützpunkt kontaktiert und alle weiteren Bausteine geprüft: Entlastungsbetrag, Hilfsmittel, Wohnungsanpassung.
Checkliste: Jährliche Prüfung
☐ Stimmt der Pflegegrad noch, oder ist eine Höherstufung nötig? ☐ Passt die Mischung aus Pflegegeld und Sachleistungen noch? ☐ Sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im laufenden Jahr genutzt oder geplant? ☐ Ist der Entlastungsbetrag ausgeschöpft? ☐ Sind Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson gemeldet und gezahlt? ☐ Ist der Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung geltend gemacht? ☐ Sind alle Meldungen erfolgt — Aufenthalte, Umzüge, Wechsel der Pflegeperson? ☐ Ist der Ordner mit Bescheiden, Gutachten und Nachweisen vollständig?
Der wichtigste Satz dieser Seite
Stellen Sie den Antrag heute, nicht morgen. Alles andere — Begutachtung, Beratung, Kombination, Entlastung — lässt sich danach in Ruhe ordnen. Aber der Monat der Antragstellung lässt sich nicht nachholen. Wenn Sie nur eine Sache aus dieser Seite mitnehmen, dann diese.
Wenn Sie mit dieser Seite fertig sind, gehen Sie zurück zur Startseite und arbeiten Sie die Themen in der Reihenfolge durch, die zu Ihrer Situation passt. Und wenn Sie an einer Stelle nicht weiterkommen: Rufen Sie Ihre Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe an. Beide beraten kostenlos — und beide sind es gewohnt, genau die Fragen zu beantworten, die auf dieser Seite stehen.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Informationen zum Pflegegeld und zu den Leistungen der Pflegeversicherung; Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), insbesondere §§ 36, 37, 39, 42 und 45b, über gesetze-im-internet.de; gesund.bund.de, Portal des Bundesministeriums für Gesundheit, zu Pflegesachleistungen und zum Entlastungsbetrag; Einkommensteuergesetz § 33b zum Pflege-Pauschbetrag. Alle Beträge auf dieser Seite sind die seit dem 1. Januar 2025 geltenden und auch 2026 maßgeblichen Beträge, soweit nicht anders vermerkt.